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Tirolf Transporte
Im Schorrenfeld 25
76661 Philippsburg - Huttenheim
Im Schorrenfeld 25
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Mobil: 0173 - 655 79 82
Fon 0 72 56 - 145 983
Fax 0 72 56 - 145 983
E-Mail: info@tirolf-trans.de
Inhaber: Rupert Tirolf
Steuer-Nr.: 30443/57024
USt-ID: DE812970236
Design und Programmierung:
Fon 0 72 56 - 145 983
Fax 0 72 56 - 145 983
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Inhaber: Rupert Tirolf
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Design und Programmierung:
Stefan Jeske
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Haftung
Der Herausgeber haftet nicht für Schäden insbesondere nicht für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, System- oder Produktionsausfälle, die durch die Nutzung dieser Internetseiten oder das Herunterladen von Daten entstehen. Liegt bei einem entstandenen Schaden durch die Nutzung der Internetseiten oder das Herunterladen von Daten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, gilt der Haftungsausschluss nicht. Für durch die Nutzung der Internetseiten entstandene Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und dem Herausgeber unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allen unseren Aufträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - siehe folgend sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung und soweit die vorgenannten Bedingungen für logistische Leistungen nicht gelten, die Logistik-AGB in der jeweils neuesten Fassung zugrunde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2018
Tirolf Transporte, Philippsburg-Huttenheim
I. Allgemeines
1. AGB, ADSp, Logistik- AGB
a. Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung und soweit die
vorgenannten Bedingungen für logistische Leistungen nicht gelten, auf Grundlage der Logistik-AGB in der
jeweils neuesten Fassung.
b. Die ADSp gelten ergänzend und konkretisierend zu diesen AGB. Sollte sich zwischen den einzelnen Bedingungen
ein Widerspruch ergeben, ist das folgende Rangverhältnis zu beachten:
AGB / ADSp / Logistik-AGB
2. Soweit zwingende gesetzliche nationale oder internationale Vorschriften (z.B. HGB, CMR) entgegenstehen,
finden diese AGB und die in Bezug genommen jeweils einschlägigen Bedingungen, keine Anwendung.
Ziffer 27 ADSp gilt auch nicht als Erweiterung unserer Haftung durch Zurechnung des Verschuldens von
eingesetzten Leuten oder sonstigen Dritten in den Fällen des Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI und § 660 HGB.
Im Übrigen bleibt Ziffer 27 ADSp unberührt.
finden diese AGB und die in Bezug genommen jeweils einschlägigen Bedingungen, keine Anwendung.
Ziffer 27 ADSp gilt auch nicht als Erweiterung unserer Haftung durch Zurechnung des Verschuldens von
eingesetzten Leuten oder sonstigen Dritten in den Fällen des Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI und § 660 HGB.
Im Übrigen bleibt Ziffer 27 ADSp unberührt.
3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Abreden oder abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur,
wenn sie im Einzelfall in Textform vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenstehenden
AGB nicht ausdrücklich widersprechen und/oder sie diese Bestimmungen lediglich ergänzen.
wenn sie im Einzelfall in Textform vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenstehenden
AGB nicht ausdrücklich widersprechen und/oder sie diese Bestimmungen lediglich ergänzen.
4. Diese AGB sowie die in Bezug genommenen Regelungswerke ADSp, und Logistik- AGB gelten als
Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass in jedem
Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.
Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.
II. Vertragsschluss, Kündigung
5. Unsere Angebote sind unverbindlich und durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen
nur in Textform wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden ebenfalls nur dann wirksam,
wenn eine Bestätigung in Textform vorliegt.
nur in Textform wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden ebenfalls nur dann wirksam,
wenn eine Bestätigung in Textform vorliegt.
6. Mit der Abgabe eines Auftrages gegenüber Tirolf erklärt der Auftraggeber die Kenntnisnahme dieser AGB und der
in Bezug genommenen Bedingungen sowie sein Einverständnis mit diesen.
in Bezug genommenen Bedingungen sowie sein Einverständnis mit diesen.
7. Abweichend von § 415 HGB hat uns der Auftraggeber bei Kündigung des Vertragsverhältnisses innerhalb der
letzten 24 Stunden vor dem vereinbarten Verladezeitpunkt eine Entschädigung in Höhe von 90% der vertraglich
geschuldeten Vergütung zuzüglich der von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigten
Aufwendungen zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Schaden beziehungsweise
eine Aufwendung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Für den Fall, dass die uns
tatsächlich entstandenen Kosten für getätigte Aufwendungen und die eingetretenen Schäden diesen Betrag
nachweislich übersteigen, schuldet der Auftraggeber uns Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens und der
getätigten Aufwendungen.
geschuldeten Vergütung zuzüglich der von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigten
Aufwendungen zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Schaden beziehungsweise
eine Aufwendung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Für den Fall, dass die uns
tatsächlich entstandenen Kosten für getätigte Aufwendungen und die eingetretenen Schäden diesen Betrag
nachweislich übersteigen, schuldet der Auftraggeber uns Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens und der
getätigten Aufwendungen.
III. Transport
8. Tirolf Transporte ist bei der Wahl des eingesetzten Transportmittels sowie des Transportweges grundsätzlich frei,
es sei denn, es bestehen mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarte und in Textform getroffene Absprachen
über Transportweg und –Mittel.
es sei denn, es bestehen mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarte und in Textform getroffene Absprachen
über Transportweg und –Mittel.
9. Der Auftraggeber hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu
beladen und sowohl für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung als auch für eine ordnungsgemäße Entladung zu
sorgen, es sei denn wir haben durch die Nutzung der besonderen technischen Beschaffenheit unserer
Transportmittel die Verladepflicht übernommen. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den
Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Eine beförderungssichere Verladung oder die
Entladung durch Tirolf Transporte erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass unser Fahrpersonal angewiesen ist, keine Hilfestellung bei Be- oder Entladevorgängen zu leisten,
wenn dieses nicht zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Leistet der eingesetzte
Fahrer dennoch Hilfe oder Unterstützung, ist dies von Tirolf Transporte nicht geschuldet und wird er daher im
Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig. Schäden, die im Rahmen einer solchen Gefälligkeit entstehen, sind Tirolf
Transporte nicht zuzurechnen.
beladen und sowohl für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung als auch für eine ordnungsgemäße Entladung zu
sorgen, es sei denn wir haben durch die Nutzung der besonderen technischen Beschaffenheit unserer
Transportmittel die Verladepflicht übernommen. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den
Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Eine beförderungssichere Verladung oder die
Entladung durch Tirolf Transporte erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass unser Fahrpersonal angewiesen ist, keine Hilfestellung bei Be- oder Entladevorgängen zu leisten,
wenn dieses nicht zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Leistet der eingesetzte
Fahrer dennoch Hilfe oder Unterstützung, ist dies von Tirolf Transporte nicht geschuldet und wird er daher im
Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig. Schäden, die im Rahmen einer solchen Gefälligkeit entstehen, sind Tirolf
Transporte nicht zuzurechnen.
10. Zusätzlich zu den vorstehenden Pflichten des Auftraggebers zu einer beförderungssicheren Ladung, muss dieser
sicherstellen, dass das oder die Transportgüter jeweils so verpackt beziehungsweise einzelne oder lose Teilstücke
befestigt sind, dass sie bei einem ordnungsgemäßen und üblich verlaufenden Transport nicht beschädigt werden.
Vorstehende Ziffer 9 Satz 4-6 gilt entsprechend.
sicherstellen, dass das oder die Transportgüter jeweils so verpackt beziehungsweise einzelne oder lose Teilstücke
befestigt sind, dass sie bei einem ordnungsgemäßen und üblich verlaufenden Transport nicht beschädigt werden.
Vorstehende Ziffer 9 Satz 4-6 gilt entsprechend.
11. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der
Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber
dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken
und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben, über
unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit
des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das
Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber
unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus
entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen,
Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Angaben und Erklärungen Dritter deren sich der
Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des
Auftraggebers.
Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber
dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken
und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben, über
unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit
des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das
Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber
unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus
entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen,
Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Angaben und Erklärungen Dritter deren sich der
Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des
Auftraggebers.
IV. Haftungsbeschränkungen
12. Wir weisen ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkungen der nationalen ADSp sowie der CMR und die
Haftungsregelungen für internationale Transporte hin. So gelten nach den ADSp die folgenden Beschränkungen:
Haftungsregelungen für internationale Transporte hin. So gelten nach den ADSp die folgenden Beschränkungen:
• In Ziffer 23 ADSp wird die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem
Gewahrsam auf 5 EUR/Kg beschränkt.
Gewahrsam auf 5 EUR/Kg beschränkt.
• Darüber hinaus gilt je Schadensfall eine Beschränkung auf 1 Mio. EUR oder 2 SZR/Kg je nachdem, welcher Betrag
höher ist.
höher ist.
• Unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, ist die Haftung auf
2 Mio. EUR beziehungsweise 2 SZR/Kg begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
2 Mio. EUR beziehungsweise 2 SZR/Kg begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB).
13. Darüber hinaus gilt in Abänderung der gesetzlichen Regelsätze für vom Frachtführer zu leistende Entschädigungen
wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, etwa nach § 431 Abs. 1 des HGB, eine Haftungsbegrenzung von
2 SZR/Kg als vereinbart.
wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, etwa nach § 431 Abs. 1 des HGB, eine Haftungsbegrenzung von
2 SZR/Kg als vereinbart.
14. Sind nur einzelne Transportgüter oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die
Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der jeweils beschädigten oder verlorenen einzelnen Transportgüter.
Das Rohgewicht der gesamten Sendung ist nur dann maßgeblich, wenn diese durch die Beschädigung einzelner
Güter in ihrer Gesamtheit entwertet wurde.
Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der jeweils beschädigten oder verlorenen einzelnen Transportgüter.
Das Rohgewicht der gesamten Sendung ist nur dann maßgeblich, wenn diese durch die Beschädigung einzelner
Güter in ihrer Gesamtheit entwertet wurde.
V. Schlussbestimmungen
15. Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bruchsal
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bruchsal
17. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, oder sollten sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.
werden, oder sollten sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.