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Herausgeber:

Tirolf Transporte
Im Schorrenfeld 25
76661 Philippsburg - Huttenheim

Mobil: 0173 - 655 79 82
Fon 0 72 56 - 145 983
Fax 0 72 56 - 145 983
E-Mail: info@tirolf-trans.de
Inhaber: Rupert Tirolf
Steuer-Nr.: 30443/57024
USt-ID: DE812970236

Design und Programmierung:
Stefan Jeske

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Haftung
Der Herausgeber haftet nicht für Schäden insbesondere nicht für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, System- oder Produktionsausfälle, die durch die Nutzung dieser Internetseiten oder das Herunterladen von Daten entstehen. Liegt bei einem entstandenen Schaden durch die Nutzung der Internetseiten oder das Herunterladen von Daten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, gilt der Haftungsausschluss nicht. Für durch die Nutzung der Internetseiten entstandene Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und dem Herausgeber unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allen unseren Aufträgen liegen unsere  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - siehe folgend sowie die Allgemeinen  Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung und soweit  die vorgenannten Bedingungen für logistische Leistungen nicht gelten,  die Logistik-AGB in der jeweils neuesten Fassung zugrunde.


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2018

                         
Tirolf Transporte, Philippsburg-Huttenheim


I. Allgemeines

1. AGB, ADSp, Logistik- AGB

a. Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der
    Allgemeinen  Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung und soweit die
    vorgenannten Bedingungen für logistische Leistungen nicht gelten, auf Grundlage der Logistik-AGB in der
    jeweils neuesten Fassung.
b. Die ADSp gelten ergänzend und konkretisierend zu diesen AGB. Sollte sich zwischen den einzelnen Bedingungen
    ein Widerspruch ergeben, ist das folgende Rangverhältnis zu beachten:
    AGB / ADSp / Logistik-AGB

2. Soweit zwingende gesetzliche nationale oder internationale Vorschriften (z.B. HGB, CMR) entgegenstehen,
    finden diese AGB und die in Bezug genommen jeweils einschlägigen Bedingungen, keine Anwendung.
    Ziffer 27 ADSp gilt auch nicht als Erweiterung unserer Haftung durch Zurechnung des Verschuldens von
    eingesetzten Leuten oder sonstigen Dritten in den Fällen des Art. 36  CIM, Art. 21 CMNI und § 660 HGB.
    Im Übrigen bleibt Ziffer 27 ADSp unberührt.

3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Abreden oder abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur,
    wenn sie im Einzelfall in Textform vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenstehenden
    AGB nicht ausdrücklich widersprechen und/oder sie diese Bestimmungen lediglich ergänzen.

4. Diese AGB sowie die in Bezug genommenen Regelungswerke ADSp, und Logistik- AGB gelten als
    Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass in jedem
    Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.

II. Vertragsschluss, Kündigung
                          
5. Unsere Angebote sind unverbindlich und durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen
    nur in Textform wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden ebenfalls nur dann wirksam,
    wenn eine Bestätigung in Textform vorliegt.
                          
6. Mit der Abgabe eines Auftrages gegenüber Tirolf erklärt der Auftraggeber die Kenntnisnahme dieser AGB und der
    in Bezug genommenen Bedingungen sowie sein Einverständnis mit diesen.

                          
7. Abweichend von § 415 HGB hat uns der Auftraggeber bei Kündigung des Vertragsverhältnisses innerhalb der
    letzten 24 Stunden vor dem vereinbarten Verladezeitpunkt eine Entschädigung in Höhe von 90% der vertraglich
    geschuldeten Vergütung  zuzüglich der von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigten
    Aufwendungen zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Schaden beziehungsweise
    eine Aufwendung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Für den Fall, dass die uns
    tatsächlich entstandenen Kosten für getätigte Aufwendungen und die eingetretenen Schäden diesen Betrag
    nachweislich übersteigen, schuldet der Auftraggeber uns Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens und der
    getätigten Aufwendungen.                

            
III. Transport

8. Tirolf Transporte ist bei der Wahl des eingesetzten Transportmittels sowie des Transportweges grundsätzlich frei,
    es sei denn, es bestehen mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarte und in Textform getroffene Absprachen
    über Transportweg und –Mittel.


9. Der Auftraggeber hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu
    beladen und sowohl für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung als auch für eine ordnungsgemäße Entladung zu
    sorgen, es sei denn wir haben durch die Nutzung der besonderen technischen Beschaffenheit unserer
    Transportmittel die Verladepflicht übernommen. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den
    Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Eine beförderungssichere Verladung oder die
    Entladung durch Tirolf Transporte erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Es wird ausdrücklich darauf
    hingewiesen, dass unser Fahrpersonal angewiesen ist, keine Hilfestellung bei Be- oder Entladevorgängen zu leisten,
    wenn dieses nicht zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Leistet der eingesetzte
    Fahrer dennoch Hilfe oder Unterstützung, ist dies von Tirolf Transporte nicht geschuldet und wird er daher im
    Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig. Schäden, die im Rahmen einer solchen Gefälligkeit entstehen, sind Tirolf
    Transporte nicht zuzurechnen.
      
10. Zusätzlich zu den vorstehenden Pflichten des Auftraggebers zu einer beförderungssicheren Ladung, muss dieser
     sicherstellen, dass das oder die Transportgüter jeweils so verpackt beziehungsweise einzelne oder lose Teilstücke
     befestigt sind, dass sie bei einem ordnungsgemäßen und üblich verlaufenden Transport nicht beschädigt werden.
     Vorstehende Ziffer 9 Satz 4-6 gilt entsprechend.



11. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der
      Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine
      ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber
      dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken
      und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben, über
      unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit
      des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das
      Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber
      unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus
      entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen,
      Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Angaben und Erklärungen Dritter deren sich der
      Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des
      Auftraggebers.

IV. Haftungsbeschränkungen

12. Wir weisen ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkungen der nationalen ADSp sowie der CMR und die
      Haftungsregelungen für internationale Transporte hin. So gelten nach den ADSp die folgenden Beschränkungen:

• In Ziffer 23 ADSp wird die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem
   
Gewahrsam auf 5 EUR/Kg beschränkt.

• Darüber hinaus gilt je Schadensfall eine Beschränkung auf 1 Mio. EUR oder 2 SZR/Kg je nachdem, welcher Betrag
   höher ist.

• Unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, ist die Haftung auf
   2 Mio. EUR beziehungsweise 2 SZR/Kg begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB).
                                                                                   
13. Darüber hinaus gilt in Abänderung der gesetzlichen Regelsätze für vom Frachtführer zu leistende Entschädigungen
      wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, etwa nach § 431 Abs. 1 des HGB, eine Haftungsbegrenzung von
      2 SZR/Kg als vereinbart.

14. Sind nur einzelne Transportgüter oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die
      Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der jeweils beschädigten oder verlorenen einzelnen Transportgüter.
      Das Rohgewicht der gesamten Sendung ist nur dann maßgeblich, wenn diese durch die Beschädigung einzelner
      Güter in ihrer Gesamtheit entwertet wurde.

V. Schlussbestimmungen

15. Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
      oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für
      alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bruchsal

17. Sollten aus Vertrags- oder  Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
      werden, oder sollten sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon
      unberührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.
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R. Tirolf Transporte
Im Schorrenfeld 25 • 76661 Philippsburg-Huttenheim
Mobil +49 (0)173-6557982 • Fax: +49 (0)7256-145983
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